Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 14
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Erträge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
einem im anderen Staat gelegenen unbeweglichen Vermögen bezieht,
dürfen in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die
ihm nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Vermögen
gelegen ist, zukommt.