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Art. 15

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 15

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

  1. Ziffer eins
    Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Ziffer 2
    Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Ziffer 3
    Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen betreibt.
  4. Ziffer 4
    Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Schlagworte

Schiffahrtunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048255

Alte Dokumentnummer

N3198413580L