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Art. 17

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 17

Vermögen

  1. Ziffer eins
    Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Ziffer 2
    Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Ziffer 3
    Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen betreibt.
  4. Ziffer 4
    Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Schlagworte

Schiffahrtunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048257

Alte Dokumentnummer

N3198413582L