Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 18
Befreiungsmethode
1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte
oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so
nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von
der Besteuerung aus.
2. Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat
auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen
der Person einbezogen werden.