Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 19

Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines  Vertragsstaates  und juristische Personen

im Sinne des Artikels 1 des Abkommens dürfen im anderen Vertragsstaat

keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender ist  als  die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen

Staatsangehörige  des  anderen  Staates  unter gleichen

Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Eine in einem Vertragsstaat  gelegene Betriebsstätte einer im

anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner

Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender

ist als die Besteuerung, der die im  erstgenannten  Staat  gelegenen

Betriebsstätten von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind,

unterworfen werden.

3. Dieser Artikel gilt ungeachtet des  Artikels 2  für Steuern jeder

Art und Bezeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048259

Alte Dokumentnummer

N3198413584L