Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 19
Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates und juristische Personen
im Sinne des Artikels 1 des Abkommens dürfen im anderen Vertragsstaat
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte einer im
anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner
Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender
ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten Staat gelegenen
Betriebsstätten von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind,
unterworfen werden.
3. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder
Art und Bezeichnung.