Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in der Volksrepublik Bulgarien:
I. die Steuer vom allgemeinen Einkommen;römisch eins. die Steuer vom allgemeinen Einkommen;
II. die Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen oder Verheirateten aber Kinderlosen;römisch zwei. die Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen oder Verheirateten aber Kinderlosen;
III. die Gewinnsteuer;römisch drei. die Gewinnsteuer;
IV. die Gebäudesteuer;römisch vier. die Gebäudesteuer;
in der Republik Österreich:
I. die Einkommensteuer;römisch eins. die Einkommensteuer;
II. die Körperschaftsteuer;römisch zwei. die Körperschaftsteuer;
III. die Vermögensteuer;römisch drei. die Vermögensteuer;
IV. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;römisch vier. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
V. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;römisch fünf. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
VI. die Grundsteuer;römisch sechs. die Grundsteuer;
VII. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;römisch sieben. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
VIII. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;römisch acht. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
IX. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.römisch neun. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Sind die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung des vorhergehenden Satzes nicht derselben Ansicht, wird die Frage geprüft werden, ob dieses Abkommen geändert werden soll, um die in Streit stehende neue Steuer zu erfassen.