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Art. 2

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
    1. Litera a
      in der Volksrepublik Bulgarien:
      römisch eins. die Steuer vom allgemeinen Einkommen;

römisch zwei. die Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen oder Verheirateten aber Kinderlosen;

römisch drei. die Gewinnsteuer;

römisch vier. die Gebäudesteuer;

  1. Litera b
    in der Republik Österreich:

römisch eins. die Einkommensteuer;

römisch zwei. die Körperschaftsteuer;

römisch drei. die Vermögensteuer;

römisch vier. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

römisch fünf. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

römisch sechs. die Grundsteuer;

römisch sieben. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

römisch acht. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

römisch neun. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

  1. Ziffer 2
    Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Sind die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung des vorhergehenden Satzes nicht derselben Ansicht, wird die Frage geprüft werden, ob dieses Abkommen geändert werden soll, um die in Streit stehende neue Steuer zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048242

Alte Dokumentnummer

N3198413567L