Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 22
Regelung von Streitfragen
1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person der
Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie
unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten
vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Hält die
zuständige Behörde die Einwendung für begründet, so wird sie sich
bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
Wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so wird die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung diesem Abkommen nicht entsprochen hat, gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen, zustehende steuerliche Vergünstigungen gewähren oder zu wenig gezahlte Beträge nachfordern.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu
beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.