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Art. 22

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 22

Regelung von Streitfragen

1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige  Person der

Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider

Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann  sie

unbeschadet  der  nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten

vorgesehenen  Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des

Vertragsstaates, in  dem  sie ansässig ist, unterbreiten. Hält die

zuständige Behörde  die  Einwendung für begründet, so wird sie sich

bemühen, den Fall durch Verständigung  mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß  eine  dem Abkommen

nicht  entsprechende Besteuerung vermieden wird.

  1. Ziffer 2
    Wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so wird die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung diesem Abkommen nicht entsprochen hat, gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen, zustehende steuerliche Vergünstigungen gewähren oder zu wenig gezahlte Beträge nachfordern.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,

Schwierigkeiten oder  Zweifel, die  bei  der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu

beseitigen. Sie  können  auch  gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen

nicht  behandelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048262

Alte Dokumentnummer

N3198413587L