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Art. 24

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2401.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 24

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es einer der

Vertragsstaaten  kündigt. Jeder  der  Vertragsstaaten  kann das

Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag  des  Inkrafttretens

auf  diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate

vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall

wird das  Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet,

die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung

erfolgt ist.

GESCHEHEN zu Sofia, am 20. April 1983, in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048264

Alte Dokumentnummer

N3198413589L