Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 24
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es einer der
Vertragsstaaten kündigt. Jeder der Vertragsstaaten kann das
Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens
auf diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate
vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall
wird das Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet,
die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung
erfolgt ist.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. April 1983, in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.