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Art. 3

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

  1. bedeutet „die Volksrepublik Bulgarien“  das  Hoheitsgebiet  des

     Staates, das  Erdinnere, seine Hoheitsgewässer und die Seezonen,

     die außerhalb dieser  Gewässer  liegen und in denen die

Volksrepublik Bulgarien laut ihrer Gesetzgebung und dem internationalen Recht ihre souveränen Rechte ausübt.

  1. Ziffer 2
    bedeutet „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

  3. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“  jede

     Beförderung, die von einer in einem der Vertragsstaaten

     ansässigen Person betrieben  wird, es  sei  denn, die

     Beförderung  wird  ausschließlich zwischen Orten im anderen

     Vertragsstaat betrieben.

  1. Ziffer 4
    bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
    1. Litera a
      in bezug auf die Volksrepublik Bulgarien: der Finanzminister oder sein Vertreter;
    2. Litera b
      in bezug auf die Republik Österreich: der Bundesminister für Finanzen.
  2. Ziffer 5
    Bei der Anwendung des Abkommens hat jeder im Abkommen nicht
ausdrücklich definierte Ausdruck, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem Recht über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048243

Alte Dokumentnummer

N3198413568L