Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
1. bedeutet „die Volksrepublik Bulgarien“ das Hoheitsgebiet des
Staates, das Erdinnere, seine Hoheitsgewässer und die Seezonen,
die außerhalb dieser Gewässer liegen und in denen die
Volksrepublik Bulgarien laut ihrer Gesetzgebung und dem internationalen Recht ihre souveränen Rechte ausübt.
bedeutet „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
3. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede
Beförderung, die von einer in einem der Vertragsstaaten
ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, die
Beförderung wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben.
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in bezug auf die Volksrepublik Bulgarien: der Finanzminister oder sein Vertreter;
in bezug auf die Republik Österreich: der Bundesminister für Finanzen.
Bei der Anwendung des Abkommens hat jeder im Abkommen nicht
ausdrücklich definierte Ausdruck, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem Recht über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.