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Art. 4

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 4

Gewinn aus erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit

1. Gewinne einer in einem  Vertragsstaat ansässigen Person aus ihrer

erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit dürfen im anderen Vertragsstaat nur

dann besteuert werden, wenn  diese  Tätigkeit über eine dort gelegene

Betriebsstätte ausgeübt wird. Die  Besteuerung  ist dabei nur auf den

Teil der Gewinne beschränkt, der  dieser  Betriebsstätte  zugerechnet

werden kann.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im

anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte

aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte die

Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine

gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im

Verkehr mit  dem  Unternehmen, dessen Betriebsstätte  sie ist,

völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne  einer  Betriebsstätte  werden die

für  diese  Betriebsstätte  entstandenen Aufwendungen, einschließlich

der Geschäftsführungs- und  allgemeinen  Verwaltungskosten, zum Abzug

zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem  die

Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Auf  Grund  des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das

Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

5. Die  Bestimmungen  dieses Artikels berühren nicht die Regelungen,

die in den anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehen sind.

  1. Ziffer 6
    Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat für sich allein oder zusammen mit einer anderen Person, insbesondere mit einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person, ausübt.
  2. Ziffer 7
    Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts zufließen.

Schlagworte

Geschäftsführungskosten

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048244

Alte Dokumentnummer

N3198413569L