Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 4
Gewinn aus erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit
1. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus ihrer
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit dürfen im anderen Vertragsstaat nur
dann besteuert werden, wenn diese Tätigkeit über eine dort gelegene
Betriebsstätte ausgeübt wird. Die Besteuerung ist dabei nur auf den
Teil der Gewinne beschränkt, der dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden kann.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte die
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die
für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich
der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das
Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Regelungen,
die in den anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehen sind.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat für sich allein oder zusammen mit einer anderen Person, insbesondere mit einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person, ausübt.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts zufließen.