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Art. 5

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 5

Betriebsstätte

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte” einen ständigen Ort, von dem aus eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat entweder selbständig oder zusammen mit anderen Personen ganz oder teilweise ausübt.
  2. Ziffer 2
    Der Ausdruck „Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:
    1. Litera a
      eine Zweigniederlassung;
    2. Litera b
      eine Werkstätte oder Werksabteilung;
    3. Litera c
      ein Handels-, Fremdenverkehrs-, Transport- oder Konstruktionsbüro;
    4. Litera d
      Kundendienststelle;

  e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen  Steinbruch  oder

     eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;

  f) eine Bauausführung oder Montage mit einer  Dauer  von  mehr  als

     zwölf Monaten.

3. Die Beteiligung  einer in  Österreich  ansässigen Person an einer

nach bulgarischem Recht  errichteten Gemischten Gesellschaft gilt als

eine in Bulgarien gelegene Betriebsstätte.

4. Ungeachtet  der  vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten

nicht als Betriebsstätten:

  a) ein ständiger Ort, der  ausschließlich  dem  Einkauf  von  Waren

     dient;

  1. Litera b
    Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausführung der damit verbundenen Lageroperationen unterhalten werden;
  2. Litera c
    Warenbestände des Unternehmens, die ausschließlich zur Be- oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhalten werden;
  3. Litera d
    ein ständiger Ort, der ausschließlich zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen unterhalten wird;
  4. Litera e
    Warenbestände, die vom Unternehmen auf einer Messe oder Ausstellung ausgestellt und nach Beendigung verkauft werden;
  5. Litera f
    ein ständiger Ort, der ausschließlich einer Tätigkeit dient, die für das Unternehmen einen vorbereitenden Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist;

  g) ein ständiger Ort, der ausschließlich  dazu  dient, mehrere  der

     unter a bis f  genannten  Tätigkeiten  auszuüben, vorausgesetzt,

     daß das  Gesamtergebnis  dieser  Tätigkeit  einen vorbereitenden

     Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist.

5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige  Person  wird  nicht  schon

deshalb so behandelt als habe sie eine Betriebsstätte im anderen

Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen  Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt.

Schlagworte

Handelsbüro, Fremdenverkehrsbüro, Transportbüro, Ölvorkommen,
Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048245

Alte Dokumentnummer

N3198413570L