Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 5
Betriebsstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte” einen ständigen Ort, von dem aus eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat entweder selbständig oder zusammen mit anderen Personen ganz oder teilweise ausübt.
Der Ausdruck „Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:
eine Werkstätte oder Werksabteilung;
ein Handels-, Fremdenverkehrs-, Transport- oder Konstruktionsbüro;
e) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder
eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
f) eine Bauausführung oder Montage mit einer Dauer von mehr als
zwölf Monaten.
3. Die Beteiligung einer in Österreich ansässigen Person an einer
nach bulgarischem Recht errichteten Gemischten Gesellschaft gilt als
eine in Bulgarien gelegene Betriebsstätte.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten
nicht als Betriebsstätten:
a) ein ständiger Ort, der ausschließlich dem Einkauf von Waren
dient;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausführung der damit verbundenen Lageroperationen unterhalten werden;
Warenbestände des Unternehmens, die ausschließlich zur Be- oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhalten werden;
ein ständiger Ort, der ausschließlich zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen unterhalten wird;
Warenbestände, die vom Unternehmen auf einer Messe oder Ausstellung ausgestellt und nach Beendigung verkauft werden;
ein ständiger Ort, der ausschließlich einer Tätigkeit dient, die für das Unternehmen einen vorbereitenden Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist;
g) ein ständiger Ort, der ausschließlich dazu dient, mehrere der
unter a bis f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
daß das Gesamtergebnis dieser Tätigkeit einen vorbereitenden
Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist.
5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon
deshalb so behandelt als habe sie eine Betriebsstätte im anderen
Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt.
Schlagworte
Handelsbüro, Fremdenverkehrsbüro, Transportbüro, Ölvorkommen,
Bearbeitung