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Art. 7

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 7

Arbeitslohn und andere ähnliche Vergütungen

  1. Ziffer eins
    Arbeitslöhne und andere ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich diese Person dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres aufgehalten hat.

2. Abweichend  von  den  Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels

dürfen Vergütungen, die eine  in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat  ausgeübte hoheitliche Funktion

bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

3. Abweichend  von den  Bestimmungen  des Absatzes 1 dieses Artikels

dürfen  Arbeitslöhne  und  andere Vergütungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die auf

einer Baustelle oder Montage  im  anderen  Vertragsstaat  ausgeübt

wird, in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn  sie

von  einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder

Montage  als  Betriebsstätte  im Sinne des Artikels 5 Absatz 2

dieses Abkommens gilt.

4. Abweichend  von  den  Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels

dürfen folgende Vergütungen, die eine in einem  Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden:

  a) Einkünfte  einer  Person, die  sich im anderen Vertragsstaat auf

     Einladung eines staatlichen Organs oder einer Institution,

     Lehr- oder Forschungsanstalt dieses Vertragsstaates  zu

     Lehrtätigkeiten, zur  Durchführung  von  wissenschaftlichen

     Forschungen oder zur Teilnahme  an  wissenschaftlichen,

     technischen oder beruflichen Konferenzen oder zur Durchführung

     von Programmen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen

     aufhält, wenn die Vergütungen für einen Vortrag, für die

     Durchführung von Forschungen, für die Teilnahme  an  solchen

     Konferenzen oder für die Durchführung von Programmen der

     Zusammenarbeit gezahlt  werden. Dies  gilt nicht, wenn der

     Vortrag, die Durchführung von  wissenschaftlichen  Forschungen

     oder die Teilnahme an Konferenzen den persönlichen  Interessen

     der im ersten Vertragsstaat ansässigen Person dient;

  b) Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;

  c) Vergütungen  für  Tätigkeiten, die  auf Transportmitteln, die im

     internationalen Verkehr betrieben werden, ausgeübt werden;

  d) Vergütungen, die von einer in einem der Vertragsstaaten

     ansässigen  Person  an das Personal gezahlt werden, das mit dem

Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen befaßt ist, die von dieser Person im internationalen Verkehr betrieben werden.

Schlagworte

Lehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048247

Alte Dokumentnummer

N3198413572L