Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Text
ARTIKEL 7
Arbeitslohn und andere ähnliche Vergütungen
Arbeitslöhne und andere ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich diese Person dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres aufgehalten hat.
2. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche Funktion
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
3. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
dürfen Arbeitslöhne und andere Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die auf
einer Baustelle oder Montage im anderen Vertragsstaat ausgeübt
wird, in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sie
von einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder
Montage als Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
dieses Abkommens gilt.
4. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
dürfen folgende Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden:
a) Einkünfte einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat auf
Einladung eines staatlichen Organs oder einer Institution,
Lehr- oder Forschungsanstalt dieses Vertragsstaates zu
Lehrtätigkeiten, zur Durchführung von wissenschaftlichen
Forschungen oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen,
technischen oder beruflichen Konferenzen oder zur Durchführung
von Programmen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen
aufhält, wenn die Vergütungen für einen Vortrag, für die
Durchführung von Forschungen, für die Teilnahme an solchen
Konferenzen oder für die Durchführung von Programmen der
Zusammenarbeit gezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn der
Vortrag, die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen
oder die Teilnahme an Konferenzen den persönlichen Interessen
der im ersten Vertragsstaat ansässigen Person dient;
b) Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;
c) Vergütungen für Tätigkeiten, die auf Transportmitteln, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, ausgeübt werden;
d) Vergütungen, die von einer in einem der Vertragsstaaten
ansässigen Person an das Personal gezahlt werden, das mit dem
Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen befaßt ist, die von dieser Person im internationalen Verkehr betrieben werden.