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Art. 8

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 8

Dividenden

  1. Ziffer eins
    Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „Dividenden“  bedeutet  Einkünfte  aus  Aktien oder

andere Einkünfte, die nach der nationalen Gesetzgebung des

Vertragsstaates den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

3. Absatz 1 ist  nicht  anzuwenden, wenn  die in einem Vertragsstaat

ansässige Person im anderen Vertragsstaat, in  dem die die Dividenden

zahlende juristische Person ansässig ist, eine erwerbswirtschaftliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die

Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4

anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048248

Alte Dokumentnummer

N3198413573L