Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 8
Dividenden
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
andere Einkünfte, die nach der nationalen Gesetzgebung des
Vertragsstaates den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat
ansässige Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende juristische Person ansässig ist, eine erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4
anzuwenden.