Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 9
Zinsen
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat
ansässige Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen
stammen, eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die
Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.