Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertungsänderungsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Zur Durchführung des Art. I sind zum 1. Jänner 1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen.Zur Durchführung des Artikel römisch eins, sind zum 1. Jänner 1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen.
(2)Absatz 2,Auf die gemäß Art. II Abs. 1 ergehenden Bescheide sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden.Auf die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, ergehenden Bescheide sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bereits ergangene Feststellungsbescheide gemäß §§ 186 und 193 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zum 1. Jänner 1983 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, gelten durch Bescheide nach Art. II Abs. 1 als nachträglich geändert.Bereits ergangene Feststellungsbescheide gemäß Paragraphen 186 und 193 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zum 1. Jänner 1983 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, gelten durch Bescheide nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, als nachträglich geändert. (4)Absatz 4,Bereits ergangene Art- oder Wertfortschreibungen sowie Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1984 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, sind durch Bescheide aufzuheben.
(5)Absatz 5,Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig genutzten Flächen der gemäß Art. I bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen des § 23 des Bewertungsgesetzes als maßgebende Wertgrundlage.Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig genutzten Flächen der gemäß Artikel römisch eins, bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 23, des Bewertungsgesetzes als maßgebende Wertgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048216
Alte Dokumentnummer
N3198413418S