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Art. 2

Fassungen
31.05.1984 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 210/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 231.05.198431.12.2018 BGBl. Nr. 210/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsänderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.05.1984BGBl. Nr. 210/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Artikel römisch eins, sind zum 1. Jänner 1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen.
  2. Absatz 2,Auf die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, ergehenden Bescheide sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bereits ergangene Feststellungsbescheide gemäß Paragraphen 186 und 193 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zum 1. Jänner 1983 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, gelten durch Bescheide nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, als nachträglich geändert.
  4. Absatz 4,Bereits ergangene Art- oder Wertfortschreibungen sowie Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1984 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, sind durch Bescheide aufzuheben.
  5. Absatz 5,Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig genutzten Flächen der gemäß Artikel römisch eins, bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 23, des Bewertungsgesetzes als maßgebende Wertgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004412

Dokumentnummer

NOR12048216

Alte Dokumentnummer

N3198413418S