Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 7 a,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag“ ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkung
1. Siehe zu den ausschließlichen Bundesabgaben § 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1993
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12052134
Alte Dokumentnummer
N3199325228J