Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 14/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 14/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 501.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 512/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 14/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Beachte

Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 7 a,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag. Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  2. Absatz 2,Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit, insbesondere der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen Einrichtungen (Außenhandelsstellen) zur Gänze zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Aus den im Absatz 2, genannten Beträgen sind weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine im Auftrag der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen. Desgleichen trägt die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über handelspolitische Angelegenheiten anfallen. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1976,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  4. Absatz 4,Der in Stempelmarken entrichtete Beitrag verbleibt für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung eine Einnahme aus dem Verschleiß von Stempelmarken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1993

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10004415

Dokumentnummer

NOR12052137

Alte Dokumentnummer

N3199325231J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/49/P5/NOR12052137