Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 7 a,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag. (BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag. Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,) (2)Absatz 2,Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit, insbesondere der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen Einrichtungen (Außenhandelsstellen) zur Gänze zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen sind weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine im Auftrag der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen. Desgleichen trägt die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über handelspolitische Angelegenheiten anfallen. (BGBl. Nr. 151/1976, Art. I; BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 1)Aus den im Absatz 2, genannten Beträgen sind weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine im Auftrag der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen. Desgleichen trägt die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über handelspolitische Angelegenheiten anfallen. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1976,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (4)Absatz 4,Der in Stempelmarken entrichtete Beitrag verbleibt für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung eine Einnahme aus dem Verschleiß von Stempelmarken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1993
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12052137
Alte Dokumentnummer
N3199325231J