Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 7 a,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Gebarung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit den gemäß § 5 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten Eingängen aus dem Gesamtaufkommen der Außenhandelsförderungsbeiträge ist gesondert von der sonstigen Gebarung zu führen. Unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz vorgesehenen Überprüfung unterliegt die Gebarung mit diesen Mitteln der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Gebarung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten Eingängen aus dem Gesamtaufkommen der Außenhandelsförderungsbeiträge ist gesondert von der sonstigen Gebarung zu führen. Unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz vorgesehenen Überprüfung unterliegt die Gebarung mit diesen Mitteln der Kontrolle des Rechnungshofes.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048375
Alte Dokumentnummer
N3198422153S