Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierung - Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Der letzte Satz ist gemäß § 4 Abs. 3 erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.Der letzte Satz ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Aktiengesellschaften mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, sofern die Verwaltung dieser Anteilsrechte dem Bundesministerium für Finanzen obliegt, Zuschüsse im Höchstausmaß von 7 275 Millionen Schilling nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu gewähren. Diese Zuschüsse gelten bei Erhebung der bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Ertrag der Aktiengesellschaften als Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Z 29 EStG 1972, BGBl. Nr. 440. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Aktiengesellschaften mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, sofern die Verwaltung dieser Anteilsrechte dem Bundesministerium für Finanzen obliegt, Zuschüsse im Höchstausmaß von 7 275 Millionen Schilling nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu gewähren. Diese Zuschüsse gelten bei Erhebung der bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Ertrag der Aktiengesellschaften als Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 29, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048436
Alte Dokumentnummer
N3198512097R