Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierung - Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Gewährung setzt voraus,
daß bei Unternehmen, an denen eine Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 mehrheitlich (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, die Eigenmittel nicht ausreichen, umdaß bei Unternehmen, an denen eine Aktiengesellschaft im Sinne des Paragraph eins, mehrheitlich (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, die Eigenmittel nicht ausreichen, um
Unternehmensverluste zu bewältigen oder
zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen,
und
daß ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung dieser Probleme besteht.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048437
Alte Dokumentnummer
N3198512098R