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§ 3

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 484/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198631.12.2018 BGBl. Nr. 484/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierung - Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 484/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

31/06 Sanierungen

Text

Paragraph 3,

Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz hat durch Vertrag zu erfolgen, wobei insbesondere die folgenden Regelungen vorzusehen sind:

  1. Litera a
    Die Fälligkeit der Zuschüsse ist nach dem finanziellen Bedarf der Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 2, festzulegen;
  2. Litera b
    der Zuschuß darf ausschließlich zu dem jeweils maßgeblichen Zweck im Sinne des Paragraph 2 und damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eingesetzt werden;
  3. Litera c
    durch eine entsprechende Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflicht des Zuschußempfängers ist die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses sicherzustellen;
  4. Litera d
    der Zuschußempfänger ist zu verpflichten, die Weitergabe des Zuschusses an das jeweils begünstigte Tochterunternehmen mit gleichartigen vertraglichen Verpflichtungen dieses Unternehmens zu verbinden und diesem eine Erstattungsverpflichtung bei widmungswidriger Verwendung aufzuerlegen;
  5. Litera e
    es ist eine Abstattung in Teilbeträgen mit einer Jahreshöchstbelastung des Bundes von zunächst 800 Millionen Schilling, in den Folgejahren jeweils um 5% steigend, vorzusehen. Die fälligen Teilbeträge haben sich um vertraglich vorzusehende Eigenbeiträge des Empfängers, insbesondere Gewinnanteile aus Beteiligungserträgen der Unternehmen, gemäß Paragraph 2, zu vermindern. Für die nach Eintritt der Fälligkeit aushaftenden Zuschußbeträge ist eine angemessene Verzinsung vorzusehen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Offenlegungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004424

Dokumentnummer

NOR12048438

Alte Dokumentnummer

N3198512099R