Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierung - Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 484/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz hat durch Vertrag zu erfolgen, wobei insbesondere die folgenden Regelungen vorzusehen sind:
Die Fälligkeit der Zuschüsse ist nach dem finanziellen Bedarf der Tochtergesellschaften gemäß § 2 festzulegen;Die Fälligkeit der Zuschüsse ist nach dem finanziellen Bedarf der Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 2, festzulegen;
der Zuschuß darf ausschließlich zu dem jeweils maßgeblichen Zweck im Sinne des § 2 und damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eingesetzt werden;der Zuschuß darf ausschließlich zu dem jeweils maßgeblichen Zweck im Sinne des Paragraph 2 und damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eingesetzt werden;
durch eine entsprechende Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflicht des Zuschußempfängers ist die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses sicherzustellen;
der Zuschußempfänger ist zu verpflichten, die Weitergabe des Zuschusses an das jeweils begünstigte Tochterunternehmen mit gleichartigen vertraglichen Verpflichtungen dieses Unternehmens zu verbinden und diesem eine Erstattungsverpflichtung bei widmungswidriger Verwendung aufzuerlegen;
es ist eine Abstattung in Teilbeträgen mit einer Jahreshöchstbelastung des Bundes von zunächst 800 Millionen Schilling, in den Folgejahren jeweils um 5% steigend, vorzusehen. Die fälligen Teilbeträge haben sich um vertraglich vorzusehende Eigenbeiträge des Empfängers, insbesondere Gewinnanteile aus Beteiligungserträgen der Unternehmen, gemäß § 2 zu vermindern. Für die nach Eintritt der Fälligkeit aushaftenden Zuschußbeträge ist eine angemessene Verzinsung vorzusehen.es ist eine Abstattung in Teilbeträgen mit einer Jahreshöchstbelastung des Bundes von zunächst 800 Millionen Schilling, in den Folgejahren jeweils um 5% steigend, vorzusehen. Die fälligen Teilbeträge haben sich um vertraglich vorzusehende Eigenbeiträge des Empfängers, insbesondere Gewinnanteile aus Beteiligungserträgen der Unternehmen, gemäß Paragraph 2, zu vermindern. Für die nach Eintritt der Fälligkeit aushaftenden Zuschußbeträge ist eine angemessene Verzinsung vorzusehen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Offenlegungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048438
Alte Dokumentnummer
N3198512099R