Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1985Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara einen Beitrag in Höhe von 222 800 000 Schilling.
(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12048466
alte Dokumentnummer
N3198513493L