Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 06.04.1985 — BGBl. Nr. 125/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute06.04.1985 BGBl. Nr. 125/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Zusatzprotokoll (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

06.04.1985BGBl. Nr. 125/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048490

Alte Dokumentnummer

N3198514078L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/125/A14/NOR12048490