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Art. 2

Fassungen
ab 06.04.1985 — BGBl. Nr. 125/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.04.1985 BGBl. Nr. 125/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Zusatzprotokoll (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.04.1985BGBl. Nr. 125/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
    1. Litera a
      in Italien:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer von natürlichen Personen (L'imposta sul reddito delle persone fisiche);
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer (L'imposta sul reddito delle persone giuridiche);
      3. Ziffer 3
        die lokale Einkommensteuer (L'imposta locale sui redditi);
      auch wenn sie durch Abzug an der Quelle erhoben werden (im folgenden als „italienische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Aufsichtsratsabgabe;
      4. Ziffer 4
        die Vermögensteuer;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      6. Ziffer 6
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      7. Ziffer 7
        die Grundsteuer;
      8. Ziffer 8
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      9. Ziffer 9
        die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      10. Ziffer 10
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
      (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  3. Absatz 3,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048478

alte Dokumentnummer

N3198514066L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/125/A2/NOR12048478