Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Zusatzprotokoll (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1985Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Italien
auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume besteuert werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen;
in Österreich
auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen.
(3)Absatz 3,Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden, die am 1. Jänner 1974 oder später bis zum Inkrafttreten des Abkommens beginnen, sind je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder der Festsetzung der Steuern zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12048505
Alte Dokumentnummer
N3198514093L