Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1985Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Der Schriftverkehr betreffend die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Unterstützung findet unmittelbar zwischen den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien jeweils in ihrer Amtssprache statt.
(2)Absatz 2,Die zentralen Zollbehörden treffen unmittelbar auch die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen. Sie werden weiters Fragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden Seiten eine Kommission bestehend aus mindestens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen Zollbehörden zusammen, um die sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben zu besprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12048519
Alte Dokumentnummer
N3198514112L