Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1985Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 15
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12048522
Alte Dokumentnummer
N3198514115L