Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1985Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die erbetene Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen zu beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende Zollverwaltung im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12048516
Alte Dokumentnummer
N3198514109L