Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die im Zollausland Prämien oder Subventionen gewährt werden, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, so schließt dieses Bundesgesetz die Ergreifung von Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048526
Alte Dokumentnummer
N3198518207R