Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Prüfung der Frage einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind neben den Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig auch alle anderen Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflussen. Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur getroffen werden, wenn die Schädigung auch ohne das Hinzutreten anderer Faktoren bedeutend ist oder bedeutend wäre. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 2)Bei Prüfung der Frage einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind neben den Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig auch alle anderen Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflussen. Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur getroffen werden, wenn die Schädigung auch ohne das Hinzutreten anderer Faktoren bedeutend ist oder bedeutend wäre. Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,) (2)Absatz 2,Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt oder droht, darf nicht auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten einer Entwicklung gestützt werden. Die Schädigung muß entweder eingetreten sein, oder das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß deutlich vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.
(3)Absatz 3,Die Feststellung, daß die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert wird, ist nur zulässig, wenn die Pläne für diese Errichtung so weit fortgeschritten sind, daß die Errichtung entweder bereits in Angriff genommen worden ist oder unmittelbar bevorsteht.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048537
Alte Dokumentnummer
N3198518218R