Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1220.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Prüfung der Frage einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind neben den Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig auch alle anderen Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflussen. Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur getroffen werden, wenn die Schädigung auch ohne das Hinzutreten anderer Faktoren bedeutend ist oder bedeutend wäre. Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  2. Absatz 2,Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt oder droht, darf nicht auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten einer Entwicklung gestützt werden. Die Schädigung muß entweder eingetreten sein, oder das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß deutlich vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.
  3. Absatz 3,Die Feststellung, daß die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert wird, ist nur zulässig, wenn die Pläne für diese Errichtung so weit fortgeschritten sind, daß die Errichtung entweder bereits in Angriff genommen worden ist oder unmittelbar bevorsteht.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048537

Alte Dokumentnummer

N3198518218R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P12/NOR12048537