Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1320.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bewertung einer Schädigung als bedeutend im Sinne dieses Bundesgesetzes hat auf Grund einer Gesamtbeurteilung aller Faktoren, die auf den Wirtschaftszweig einwirken, bzw. deren Entwicklungstendenzen zu erfolgen. Als solche Faktoren gelten beispielsweise: Produktion, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise, Ausfuhrergebnisse, Anzahl der Beschäftigten, Löhne, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Wachstum, Lagerhaltung, Grad der Kapazitätsausnützung des Wirtschaftszweiges und dessen Produktivität, Umfang der Dumpingeinfuhren, Umfang und Preise der sonstigen Einfuhren, der Wettbewerb zwischen den inländischen Herstellern, Nachfragerückgang als Folge eines Angebotes von Substitutionswaren oder als Folge von Änderungen des Verbrauchergeschmackes sowie sonstige Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen. Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Produktion oder zum Verbrauch in Österreich stattgefunden hat. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf die Preise ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware in Österreich eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  2. Absatz 2,Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren ist am Verhältnis zur inländischen Produktion der gleichartigen Ware zu messen, wenn die Abgrenzung der Produktion an Hand von Kriterien wie beispielsweise Produktionsverfahren, Produktionsleistung und Gewinn möglich ist. Läßt sich der die gleichartige Ware herstellende Wirtschaftszweig nach solchen Kriterien nicht abgrenzen oder stehen hiefür geeignete Unterlagen nicht zur Verfügung, so ist die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Produktion der kleinsten die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren zu messen, für die die entsprechenden Angaben erhältlich sind.

Schlagworte

Investitionsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048538

Alte Dokumentnummer

N3198518219R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P13/NOR12048538