Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ sind alle inländischen Hersteller gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamtproduktion den größeren Anteil an der inländischen Produktion ausmacht.
(2)Absatz 2,Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 4)Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen. Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048539
Alte Dokumentnummer
N3198518220R