Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1720.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Ermittlungen auf Antrag im Interesse eines Wirtschaftszweiges einzuleiten, der sich durch ein Dumping für geschädigt oder bedroht hält oder dessen Errichtung erheblich verzögert wird. Soweit Ermittlungen nicht aufgenommen werden, weil das behauptete Dumping und die Schädigung nicht glaubhaft gemacht werden konnten, ist der Antragsteller hievon ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins, können beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen Arbeiterkammertag oder von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs gestellt werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen enthalten:
    1. Litera a
      die genaue Bezeichnung der Ware, die Gegenstand eines behaupteten Dumpings ist,
    2. Litera b
      die Angabe des Ausfuhrlandes,
    3. Litera c
      die Angabe des Ursprungslandes, des Herstellers und des Exporteurs der Ware, soweit die entsprechenden Feststellungen möglich und dem Antragsteller zumutbar sind, und
    4. Litera d
      Unterlagen zur Glaubhaftmachung sowohl des behaupteten Dumpings als auch der sich daraus ergebenden Schädigung.
  3. Absatz 3,Verfügt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über Unterlagen, die das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung glaubhaft machen, so können bei besonderer Dringlichkeit Ermittlungen auch von Amts wegen aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die Ermittlungen sind unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durchzuführen und abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048542

Alte Dokumentnummer

N3198518223R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P17/NOR12048542