Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Vorbringen der im § 18 genannten Personen hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Soweit nicht andere ausreichende Beweise vorliegen, können zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Vorbringens von Amts wegen oder allenfalls durch Sachverständige und, soweit erforderlich, unter Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen Erhebungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gelten die §§ 143 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß.Das Vorbringen der im Paragraph 18, genannten Personen hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Soweit nicht andere ausreichende Beweise vorliegen, können zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Vorbringens von Amts wegen oder allenfalls durch Sachverständige und, soweit erforderlich, unter Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen Erhebungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gelten die Paragraphen 143, ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß. (2)Absatz 2,Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins, darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048545
Alte Dokumentnummer
N3198518226R