Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 21.Paragraph 21,
Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen und hievon die im § 18 genannten Personen in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen. Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen und hievon die im Paragraph 18, genannten Personen in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 7)Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048546
Alte Dokumentnummer
N3198518227R