Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Verpflichten sich die betroffenen Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß § 36 erlassen wurde.Verpflichten sich die betroffenen Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß Paragraph 36, erlassen wurde.
(2)Absatz 2,Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen, wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen. Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß keine Schädigung droht, ist weitgehend auf das Bestehen der Preisverpflichtung zurückzuführen.Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen, wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen. Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß keine Schädigung droht, ist weitgehend auf das Bestehen der Preisverpflichtung zurückzuführen.
(3)Absatz 3,Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß Abs. 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß Absatz eins und jede Beendigung einer Verpflichtung nach Absatz eins, oder 2 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.
(BGBl. Nr. 394/1984, Art. I Z 1)Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048548
Alte Dokumentnummer
N3198518229R