Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2320.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Verpflichten sich die betroffenen Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß Paragraph 36, erlassen wurde.
  2. Absatz 2,Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen, wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen. Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß keine Schädigung droht, ist weitgehend auf das Bestehen der Preisverpflichtung zurückzuführen.
  3. Absatz 3,Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß Absatz eins und jede Beendigung einer Verpflichtung nach Absatz eins, oder 2 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Schlagworte

Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048548

Alte Dokumentnummer

N3198518229R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P23/NOR12048548