Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
Verordnungen gemäß § 22 Abs. 1 treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und spätestens ein Jahr nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind, oder unverzüglich zu ändern, wenn die sie begründenden Umstände sich wesentlich geändert haben. Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und spätestens ein Jahr nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind, oder unverzüglich zu ändern, wenn die sie begründenden Umstände sich wesentlich geändert haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048549
Alte Dokumentnummer
N3198518230R