Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 25.Paragraph 25,
Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 sowie von der Einstellung der Ermittlungen oder von der Beendigung einer Verpflichtung nach § 23 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind im Falle einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür, in allen übrigen Fällen die wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe bekanntzugeben. Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, sowie von der Einstellung der Ermittlungen oder von der Beendigung einer Verpflichtung nach Paragraph 23, sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür, in allen übrigen Fällen die wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe bekanntzugeben.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048550
Alte Dokumentnummer
N3198518231R