Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2620.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Prämien, Subventionen und Ausgleichszölle

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, daß für eine Ware im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt wird und die Einfuhr dieser Ware eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert, so ist durch Verordnung, soweit hiedurch nicht gewichtige gesamtwirtschaftliche Interessen verletzt werden, anzuordnen, daß bei der Einfuhr der betreffenden Ware ein Ausgleichszoll zu erheben ist.
  2. Absatz 2,Durch die Verordnung nach Absatz eins, ist die Höhe der Prämie oder Subvention festzustellen und anzuordnen, daß der Ausgleichszoll in der Höhe der festgestellten Prämie oder Subvention, gegebenenfalls in der Höhe der Summe aller festgestellten Prämien oder Subventionen, einschließlich jeder besonderen, für die Versendung dieser Ware gewährten Subvention zu erheben ist. Sofern dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet werden, daß der Ausgleichszoll nur in der Höhe eines Teiles der festgestellten Prämie oder Subvention bzw. deren Summe zu erheben ist. Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)

Schlagworte

Ursprungsland

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048551

Alte Dokumentnummer

N3198518232R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P26/NOR12048551