Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Erklären sich die Behörden eines Ausfuhrlandes nach Aufnahme von Ermittlungen bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und werden hiedurch die schädigenden Auswirkungen der Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen nicht fortzusetzen.
(2)Absatz 2,Verpflichten sich die betroffenen Exporteure mit Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigenden Auswirkungen der Exporte entfallen oder die Ausfuhren der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen sind, nach Österreich zu unterlassen und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, sind die Ermittlungen einzustellen.
(3)Absatz 3,Eine Verpflichtung gemäß Abs. 2 ist nicht anzunehmen, wenn ihre Einhaltung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß § 37 erlassen wurde.Eine Verpflichtung gemäß Absatz 2, ist nicht anzunehmen, wenn ihre Einhaltung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß Paragraph 37, erlassen wurde.
(4)Absatz 4,Im übrigen ist Abschnitt II auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden.Im übrigen ist Abschnitt römisch zwei auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 394/1984, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048553
Alte Dokumentnummer
N3198518234R