Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2820.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Erklären sich die Behörden eines Ausfuhrlandes nach Aufnahme von Ermittlungen bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und werden hiedurch die schädigenden Auswirkungen der Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen nicht fortzusetzen.
  2. Absatz 2,Verpflichten sich die betroffenen Exporteure mit Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigenden Auswirkungen der Exporte entfallen oder die Ausfuhren der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen sind, nach Österreich zu unterlassen und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, sind die Ermittlungen einzustellen.
  3. Absatz 3,Eine Verpflichtung gemäß Absatz 2, ist nicht anzunehmen, wenn ihre Einhaltung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß Paragraph 37, erlassen wurde.
  4. Absatz 4,Im übrigen ist Abschnitt römisch zwei auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048553

Alte Dokumentnummer

N3198518234R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P28/NOR12048553