Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Drittlandschutz
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Ein Verfahren gemäß den Abschnitten II und III kann unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf Ersuchen der Behörden eines Drittlandes zu dessen Gunsten eingeleitet werden, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.Ein Verfahren gemäß den Abschnitten römisch zwei und römisch drei kann unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf Ersuchen der Behörden eines Drittlandes zu dessen Gunsten eingeleitet werden, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Abschnitte II und III sind auf ein Verfahren gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Prüfung die Auswirkungen in Betracht zu ziehen sind, die das behauptete Dumping oder die behauptete Gewährung von Prämien oder Subventionen auf den im Drittland betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat. Die Beurteilung der Schädigung nur nach den Auswirkungen auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges des Drittlandes, sei es nach Österreich oder insgesamt, ist nicht zulässig.Die Abschnitte römisch zwei und römisch drei sind auf ein Verfahren gemäß Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Prüfung die Auswirkungen in Betracht zu ziehen sind, die das behauptete Dumping oder die behauptete Gewährung von Prämien oder Subventionen auf den im Drittland betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat. Die Beurteilung der Schädigung nur nach den Auswirkungen auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges des Drittlandes, sei es nach Österreich oder insgesamt, ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048554
Alte Dokumentnummer
N3198518235R