Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2920.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

Drittlandschutz

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Ein Verfahren gemäß den Abschnitten römisch zwei und römisch drei kann unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf Ersuchen der Behörden eines Drittlandes zu dessen Gunsten eingeleitet werden, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Abschnitte römisch zwei und römisch drei sind auf ein Verfahren gemäß Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Prüfung die Auswirkungen in Betracht zu ziehen sind, die das behauptete Dumping oder die behauptete Gewährung von Prämien oder Subventionen auf den im Drittland betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat. Die Beurteilung der Schädigung nur nach den Auswirkungen auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges des Drittlandes, sei es nach Österreich oder insgesamt, ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048554

Alte Dokumentnummer

N3198518235R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P29/NOR12048554