Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3020.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Erhebungen im Ausland sowie durch ausländische Organe im Inland

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Soweit es Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zulassen, können die zur Klärung notwendigen Erhebungen (Paragraph 20, Absatz eins,), ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, auch in einem ausländischen Staat durchgeführt werden, wenn die Regierung dieses Staates sowie die betroffenen Unternehmen zustimmen.
  2. Absatz 2,Soweit es Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zulassen, können die im Rahmen eines ausländischen Verfahrens zur Klärung notwendigen Erhebungen, ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, auch Organe ausländischer Staaten im Inland mit Zustimmung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie sowie der betroffenen inländischen Unternehmen durchführen. Derartige ausländische Organe dürfen jedoch anläßlich ihrer Erhebungstätigkeit im Inland keine Zwangsmaßnahmen ergreifen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie ist zu verweigern, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die im Rahmen eines ausländischen Verfahrens im Inland notwendigen Erhebungen zur Klärung, ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, können unbeschadet des Absatz 2, auf Ersuchen eines ausländischen Staates auch durch inländische Organe durchgeführt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Können Erhebungen in einem ausländischen Staat nicht durchgeführt werden, weil die Regierung dieses Staates oder die betroffenen Unternehmen nicht zustimmen, so sind Schlußfolgerungen auf Grund der verfügbaren Beweisunterlagen zu ziehen.
  6. Absatz 6,Die von österreichischen Organen im Ausland durchzuführenden Erhebungen haben unter Beachtung der für das inländische Verfahren geltenden Grundsätze zu erfolgen, soweit dem nicht ausländische Bestimmungen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048555

Alte Dokumentnummer

N3198518236R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P30/NOR12048555