Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Beirat
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Zur Begutachtung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen. (BGBl. Nr. 666/1978, Art. I Z 1)Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen. Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (3)Absatz 3,Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Absatz eins und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048556
Alte Dokumentnummer
N3198518237R