Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3120.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Beirat

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zur Begutachtung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen. Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  3. Absatz 3,Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Absatz eins und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048556

Alte Dokumentnummer

N3198518237R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P31/NOR12048556