Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und je ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(2)Absatz 2,Außer den in Abs. 1 genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 33 Abs. 1) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.Außer den in Absatz eins, genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (Paragraph 33, Absatz eins,) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
(3)Absatz 3,Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind die §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind die Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, anzuwenden.
Schlagworte
Geheimhaltung, Amtsverschwiegenheit, Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048557
Alte Dokumentnummer
N3198518238R