Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.
(2)Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
(3)Absatz 3,Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048558
Alte Dokumentnummer
N3198518239R