Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3520.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Antrag des Abgabepflichtigen (Importeurs) im Einzelfall eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Antidumping- oder Ausgleichszoll zu gewähren, wenn der Abgabepflichtige (Importeur) nachweist
    1. Litera a
      hinsichtlich eines Antidumpingzolles, daß die Ware nicht Gegenstand eines Dumpings war oder die Dumpingspanne niedriger war als der zur Erhebung gelangte Antidumpingzoll, oder
    2. Litera b
      hinsichtlich eines Ausgleichszolles, daß für die Ware weder Prämien noch Subventionen gewährt wurden oder die Höhe der gewährten Prämien oder Subventionen geringer war als der zur Erhebung gelangte Ausgleichszoll.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, ist innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die betreffende Ware zum freien Verkehr abgefertigt oder die Abrechnung durchgeführt wurde, zu stellen.
  3. Absatz 3,Auf die Ersetzung eines Abgabenbescheides, dem nachträglich ein Bescheid gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen ist, durch einen neuen Bescheid ist Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048560

Alte Dokumentnummer

N3198518241R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P35/NOR12048560