Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3620.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

ABSCHNITT römisch acht

Vorläufige Maßnahmen

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Wurden Ermittlungen aufgenommen und ist das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung glaubhaft gemacht worden, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung des Beirates durch Verordnung der normale Wert (Paragraph 22, Absatz 2,) oder der Basispreis (Paragraph 22, Absatz 7,) vorläufig festzustellen.
  2. Absatz 2,Wurde festgestellt,
    1. Litera a
      daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Importeur wußte oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und
    2. Litera b
      daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren der betreffenden Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll einzuheben,
    so ist in der Verordnung nach Absatz eins, anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll auch für jene Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegt.
  3. Absatz 3,Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, nicht erfüllt wurden, so gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch Verordnung der normale Wert oder der Basispreis vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist weiters anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt worden sind.

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048561

Alte Dokumentnummer

N3198518242R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P36/NOR12048561