Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wurden Ermittlungen aufgenommen und ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt und hiedurch eine Schädigung verursacht wird, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der in § 26 Abs. 2 angeführten Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen.Wurden Ermittlungen aufgenommen und ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt und hiedurch eine Schädigung verursacht wird, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der in Paragraph 26, Absatz 2, angeführten Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen.
(2)Absatz 2,Wurde unter außergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware festgestellt, daß eine schwer wieder gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wurde, für die Ausfuhrsubventionen gezahlt oder gewährt wurden, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so ist in einer Verordnung nach Abs. 1 anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für jene Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt.Wurde unter außergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware festgestellt, daß eine schwer wieder gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wurde, für die Ausfuhrsubventionen gezahlt oder gewährt wurden, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so ist in einer Verordnung nach Absatz eins, anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für jene Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt.
(3)Absatz 3,Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten wurden, so gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist weiters anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt worden sind.Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, oder 2 nicht eingehalten wurden, so gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist weiters anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt worden sind.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 14)Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048562
Alte Dokumentnummer
N3198518243R