Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
20.03.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3820.03.198531.12.1994 BGBl. Nr. 97/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antidumpinggesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

20.03.1985BGBl. Nr. 97/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Verordnungen gemäß Paragraph 36, oder Paragraph 37, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Wirksamwerden einer die gleiche Ware betreffenden Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz eins,, spätestens jedoch vier Monate nach ihrer Kundmachung, außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind.
  2. Absatz 2,Gemeinsam mit der Verordnung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen.
  3. Absatz 3,Auf Grund von Verordnungen nach Paragraph 36, oder Paragraph 37, ist der Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll vom Zollamt vorläufig festzusetzen.
  4. Absatz 4,Wenn die Verordnung nach Paragraph 36, oder Paragraph 37, gemäß Absatz eins, aufgehoben wird oder ohne gleichzeitiges Wirksamwerden einer Verordnung nach Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz eins, außer Kraft tritt, ist der gemäß Absatz 3, ergangene Bescheid aufzuheben.
  5. Absatz 5,Die vorläufige Festsetzung ist
    1. Litera a
      für endgültig zu erklären, wenn bei Anwendung der Verordnung nach Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz eins, ein Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll festzusetzen wäre, der gleich hoch oder höher ist als der vorläufig festgesetzte;
    2. Litera b
      durch eine endgültige Festsetzung entsprechend der Verordnung nach Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz eins, zu ersetzen, wenn nach dieser Verordnung ein Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll festzusetzen ist, der niedriger ist als der vorläufig festgesetzte.

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048563

Alte Dokumentnummer

N3198518244R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/97/P38/NOR12048563