Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Antidumpinggesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür bekanntzugeben. Im Falle der Aufhebung einer Verordnung genügt die Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe. Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß Paragraph 36, oder Paragraph 37, sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür bekanntzugeben. Im Falle der Aufhebung einer Verordnung genügt die Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048564
Alte Dokumentnummer
N3198518245R